Umzugskostenpauschalen
Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020 wurden veröffentlicht.
Nach dem neuen Schreiben des BMF gelten folgende Beträge:
Unterrichtskosten
Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt ab
- 1.3.2018: 1.984 EUR
- 1.4.2019: 2.045 EUR
- 1.3.2020: 2.066 EUR
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei gelten folgende Beträge
- ab 1.3.2018: 1.573 EUR
- ab 1.4.2019: 1.622 EUR
- ab 1.3.2020: 1.639 EUR
Für Ledige
- ab 1.3.2018: 787 EUR
- ab 1.4.2019: 811 EUR
- ab 1.3.2020: 820 EUR
Der jeweilige Betrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1.3.2018 um 347 EUR
- zum 1.4.2019 um 357 EUR
- zum 1.3.2020 um 361 EUR
Das BMF-Schreiben v. 18.10.2016, IV C 5 - S 2353/16/10005, ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 21.9.2018, IV C 5 - S 2353/16/10005, veröffentlicht am 28.9.2018.