Mandanten-Information Ausgabe 05/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Einkommensteuer
- Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden
- Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?
- Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei steuerlichen Maßnahmen
- Energetische Sanierungskosten: Steuerermäßigung nur mit Bescheinigung
- Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls als Werbungskosten abziehbar
- Corona-Krise: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer
- Weiterverkauf von Tickets für das Champions League-Finale als privates Veräußerungsgeschäft
Gewerbesteuer
- Corona-Krise: Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen möglich
Mandanten-Information Ausgabe 04/2020
Informieren Sie sich in der aktuellen Ausgabe der Mandanten-Information über folgende Themen:
Corona-Krise
- Schnelle Hilfe durch Kurzarbeitergeld und steuerpolitische Maßnahmen in der Corona-Krise
Einkommensteuer
- Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals
- Steuerfolgen beim Nießbrauch an Grundstücken
Lohnsteuer
- Lohnsteuerliche Behandlung bei Beschaffung einer BahnCard durch den Arbeitgeber
- Wann entsteht für einen Arbeitnehmer ein Phantomlohn?
- Unzureichend geführtes Fahrtenbuch erst nachträglich bekannt - Änderung der Steuerfestsetzung möglich
BFH: Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligen Landtausch
Aktenzeichen: VI R 9/17 vom 23.10.2019
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 VI R 25/17 - Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i.S. des FlurbG - keine (anteilige) Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises und fehlendem Absinken der Bodenrichtwerte
Leitsätze
- NV: Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern --soweit Wertgleichheit besteht-- einkommensteuerrechtlich neutral.
- NV: Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347).
- NV: Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.
BFH: Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft
Aktenzeichen: IX R 28/18 vom 23.07.2019
Leitsätze:
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18 zu § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.
Künstlersozialabgabe
Die Beitragslast zur Finanzierung der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten ist auf drei Ebenen verteilt.
Die Versicherten selbst tragen durch ihren eigenen Beitragsanteil 50 Prozent. Unternehmen, die künstlerische / publizistische Leistungen verwerten tragen 30 Prozent und 20 Prozent trägt der Bund. Dieses Finanzierungsprinzip gilt für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Bemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt dabei den Beitragsanteil der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber, Arbeitgeber, Verwerter) dar, welcher an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen ist. Die KSA wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes erhoben. Sie berechnet sich aus den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten.