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Horst Kohler & Partner
Steuerberater

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20.03.2020 23:38 ( 4010 x gelesen )

Umzugskostenpauschalen

Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2018, 1.4.2019 und 1.3.2020 wurden veröffentlicht.

Nach dem neuen Schreiben des BMF gelten folgende Beträge: 

Unterrichtskosten

Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt ab

  • 1.3.2018: 1.984 EUR
  • 1.4.2019: 2.045 EUR
  • 1.3.2020: 2.066 EUR



20.03.2020 23:35 ( 3810 x gelesen )

Steuerfreie Lohnersatzleistungen

Angesichts der zunehmenden Belastungen mit Steuern und Sozialabgaben lohnt die Gewährung steuerfreier Lohnersatzleistungen mehr denn je. Ich möchte/Wir möchten Sie daher auf Möglichkeiten hinweisen, einen Teil der vereinbarten Lohnerhöhungen im Einverständnis Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Form steuerfreier Lohnersatzleistungen zu gewähren. Das Steuerrecht bietet eine breite Palette solcher Lohnersatzleistungen, die je nach Bedarf oder den Wünschen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmer genutzt werden kann.

Serviceleistungen für Familie und Beruf

Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, das Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt. Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Näheres erläutere ich/erläutern wir gerne.



20.03.2020 23:28 ( 2516 x gelesen )

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

Lesen Sie die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder​.



20.03.2020 23:22 ( 1399 x gelesen )

Gesetz zur Entlastung von Betriebsrenten

Die bisherige Doppelverbeitragung von Betriebsrenten gehört zu den größten Hemmnissen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Deutsche Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das "Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" verabschiedet. Nur eine Woche nach dem Bundestag, am 20. Dezember 2019, hat auch der Bundesrat die Entlastung der Betriebsrenten gebilligt. Damit sparen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2020 etwa 300 Euro jährlich.

Einführung eines Freibetrages

Nach der Gesetzesänderung wurde die Freigrenze (aktuell: 159,25 Euro), die für alle Versorgungsbezüge gilt, um einen Freibetrag in gleicher Höhe für die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) sowie für die Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst (z. B. Leistungen der VBL) einschließlich der kirchlichen Altersversorgung ergänzt.



20.03.2020 23:19 ( 1441 x gelesen )

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

In einem neuen § 7b EStG wurde eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau verankert. Nachdem der Bundestag dafür bereits Ende November 2018 grünes Licht gegeben hatte, ist die Zustimmung des Bundesrats erst im Juni 2019 erfolgt.

Grundsätzliche Ausgestaltung der neuen Sonderabschreibung

Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Nähere Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

1. Neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum

Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind - auch im Falle der Anschaffung - nicht förderfähig.

Der Finanzausschuss im Bundestag hat dafür gesorgt, dass im Gesetz klargestellt wird, dass Wohnungen nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden, wie z. B. Ferienwohnungen.

2. Obergrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

3. Dauer des Verwendungszwecks

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.



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