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20.03.2020 23:02 ( 3811 x gelesen )

Nebenjob bei Kurzarbeit

Hinzuverdienst

Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes „Istentgelt“ (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient infolge Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 EUR brutto monatlich (Istentgelt); ohne den Arbeitsausfall würde er 3.500 EUR brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist damit die Differenz zwischen Istentgelt und Sollentgelt, im vorliegenden Abrechnungsmonat also 1.500 EUR.
Der Arbeitnehmer nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem er 450 EUR monatlich verdient. Dieses Entgelt wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr in dem Anspruchsmonat 2.450 EUR beträgt. Damit vermindert sich die für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berechnungsgrundlage (Entgeltdifferenz) auf 1.050 EUR.

Für die Berücksichtigung des Entgelts aus dem Nebenjob spielt es keine Rolle, ob dieses an Arbeitstagen (der Hauptbeschäftigung) oder an Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt worden ist. Ebenso unbedeutend ist, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen Minijob handelt. Die Regelung gilt gleichermaßen für Einkommen aus einer selbstständigen oder mithelfenden Tätigkeit.



20.03.2020 22:58 ( 780 x gelesen )

Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld wegen Corona

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Die rasante Verbreitung des Coronavirus auch in Deutschland führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

Coronavirus: Regelungen zur Kurzarbeit erleichtert

Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 1. März 2020 erleichtert. Es werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Verdienstausfallentschädigung bei Beschäftigungsverbot

Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu. Diese Entschädigungen bleiben ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).



20.03.2020 22:54 ( 2554 x gelesen )

Kurzarbeit

Definition Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet konkret: 

  1. Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter. 
  2. Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der BA. 

Leistungsvoraussetzungen und Anspruchsdauer

Die gesetzliche Bezugsfrist für konjunkturelles Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Der Bezug beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, und gilt einheitlich für sämtliche in einem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter. Nicht alle Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Beschäftige müssen für den Bezug der Leistung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Versicherungspflichtige Beschäftigung

Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort oder nimmt eine solche Beschäftigung auf (auch im Anschluss an seine Ausbildung). Geringfügig beschäftigte versicherungsfreie Mitarbeiter, also beispielsweise kurzfristig beschäftigte Aushilfen und 450-Euro-Kräfte, sowie unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. 

2. Fortbestand der Beschäftigung 

Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Entscheidend ist dabei bereits die Kündigung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung eines Mitarbeiters für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. 

3. Keine Weiterbildungsmaßnahmen mit Leistung der BA

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.



20.03.2020 22:46 ( 337 x gelesen )

Kompromiss zu Steueränderungen im Klimapaket

Erhöhung der Entfernungspauschale

In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG wird die Entfernungspauschale für Berufspendler ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG stellt klar, dass dies auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung gilt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).

Im Vermittlungsausschuss wurde nun außerdem beschlossen, dass sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.

Gilt für VZ 2021 bis 2026



20.03.2020 22:29 ( 1464 x gelesen )

Bürokratieentlastungsgesetz III

Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer

Die vierteljährliche statt monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer war nicht im Referentenentwurf aber bereits im Eckpunktepapier für das Bürokratieentlastungsgesetz III vorgesehen, das das BMWi im Mai 2019 veröffentlicht hatte. Später wurde die Maßnahme im Regierungsentwurf hinzugefügt. Zugunsten der Gründer wird daher zeitlich befristet die Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG über einen neuen § 18 Abs. 2 Satz 6 ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Hierzu ist in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

Gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.

Nach dem Referentenentwurf sollte die Regelung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes gelten. Wäre das Gesetz so noch in diesem Jahr verkündet worden, hätte das die Folge gehabt, dass alle Unternehmer mit Vorjahresumsätzen zwischen 17.501 und 22.000 EUR plötzlich Kleinunternehmer gewesen wären, wenn ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigt. Wohl aus diesem Grund wurde das Datum des Inkraftretens dieser Regelung nun doch auf den 1.1.2020 gelegt.



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