Wir setzen Cookies auf dieser Website ein. Diese Cookies speichern Informationen auf Ihrem Computer oder Ihrem mobilen Gerät, die Ihr Online-Erlebnis verbessern sollen. Cookies sind kleine Textdateien, die Ihnen ermöglichen schnell und gezielt zu navigieren. Cookies speichern Ihre Präferenzen und geben uns einen Einblick in die Nutzung unserer Website. Google Analytics-Cookies speichern auch Marketinginformationen. Mit dem Klick auf das Cookie akzeptieren Sie dieses. Durch Speichern der Einstellungen stimmen Sie der Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit Ihren Präferenzen (sofern angegeben) durch uns zu.

Mehr Infos

Slogan
blockHeaderEditIcon

Dem Finanzamt nur das geben, was notwendig ist.

Adresse
blockHeaderEditIcon

Horst Kohler & Partner
Steuerberater

Hindenburgstr. 32

71083 Herrenberg

Hauptmenue
blockHeaderEditIcon
24.06.2020 23:11 ( 2818 x gelesen )

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen

Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die steuerlichen Maßnahmen aus dem Paket, die sehr schnell greifen sollen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind enthalten:

UStG: Senkung der Mehrwertsteuer

Eine zentrale aber überraschende Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Hinweis: Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz gilt.

Viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen sind in diesem Zusammenhang ungeklärt. Daher finden Sie hier Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020.



24.06.2020 22:56 ( 1863 x gelesen )

Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020

Grundsätzlich wird gelten:

  1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Eine Anpassung der Durchschnitssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) oder für die Vorsteuerpauschalierung (§ 23 und § 23a UStG) ist nicht geplant.

Ausführung des Umsatzes maßgeblich

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG.



21.03.2020 15:21 ( 2870 x gelesen )

Elektronische Gutscheine vs. Papiergutscheine

Bei elektronischen Gutscheinen, sogenannten E-Cards, kann die Aktivierung – also der steuerliche Zufluss – vom Arbeitgeber exakt bestimmt werden. Zudem ist eine Barauszahlung – auch geringer Restbeträge – ausgeschlossen. Damit wird vermieden, dass Gutscheine für zwei unterschiedliche Monate versehentlich in einem Monat ausgehändigt werden. In der Regel verlangen die Anbieter für das monatliche Aufladen eine Gebühr. Diese wird nach der aktuellen Rechtslage nicht auf die 44-EUR-Grenze angerechnet, sodass der Arbeitnehmer in den Genuss der vollen 44 Euro monatlich kommt. Das gilt auch, wenn derartige Guthabenkarten anlässlich eines persönlichen Ereignisses mit bis zu 60 Euro aufgeladen werden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung auf den jeweiligen Eurobetrag keinen Bewertungsabschlag von 4 %.



21.03.2020 15:12 ( 36 x gelesen )

Sachbezugswerte 2020

Im beiliegenden PDF Sachbezugswerte 2020 finden Sie

  • die Sachbezugswerte 2020 für freie Verpflegung
  • die Sachbezugswerte 2020 für freie Unterkunft

und entsprechende Erläuterungen dazu.



21.03.2020 15:06 ( 2722 x gelesen )

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

Dem beiliegenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können Sie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020 entnehmen.

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001 :001

DOK: 2019/1054438



(1) 2 3 »
meistgelesene_Artikel
blockHeaderEditIcon
Suche-Block
blockHeaderEditIcon

Suche

Geben Sie mindestens 3 Buchstaben ein.


Steuerberater-Kammer
blockHeaderEditIcon

Mehr als Du denkst: alle Infos zu steuerberatenden Berufen

Ihr Steuerberater - unabhängig, zuverlässig, vorausschauend.

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*