| Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)FahrrädernÜberlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes: Lesen Sie die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. 
 |